Neuregelungen zur Einspeisevergütung und den Kosten für Smart Meter: Was sich ab 2025 ändert


Ab 2025 treten im deutschen Energierecht wichtige Änderungen in Kraft, die sowohl die Einspeisevergütung als auch die Steuerung von Photovoltaikanlagen betreffen. Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass neue Solaranlagen künftig keine Einspeisevergütung mehr erhalten, wenn der Strompreis auf dem Börsenmarkt negativ ist. Zusätzlich steigen die Kosten für die Installation und den Betrieb von Smart Metern, sowohl bei verpflichtenden als auch freiwilligen Installationen. Zudem wird die Steuerungspflicht bereits für kleinere PV-Anlagen mit einer Leistung von mindestens sieben Kilowatt eingeführt.
Diese Reformen wurden im Bundestag von der SPD, den Grünen und der Union beschlossen, um das Stromnetz zu stabilisieren und insbesondere hohe Einspeisungsspitzen zu vermeiden. Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen die verpflichtende Fernsteuerbarkeit kleinerer PV-Anlagen, die Streichung der Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen, höhere Kosten für die Installation von Smart Metern und Vereinfachungen für die Direktvermarktung von Solarstrom. Bevor die Änderungen ab 2025 wirksam werden, muss noch der Bundesrat zustimmen.
Steuerungspflicht für kleinere Solaranlagen
Ab 2025 wird es erforderlich, dass auch kleinere Photovoltaikanlagen ab einer Leistung von sieben Kilowatt steuerbar sind. Ziel dieser Regelung ist es, zu verhindern, dass bei Spitzenlastzeiten zu viel Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird, was zu einer Überlastung führen könnte. Netzbetreiber sollen die Möglichkeit haben, die Einspeisung bei Bedarf zu reduzieren.
Ausgenommen von dieser Regelung sind private Balkonkraftwerke und Anlagen, die keinen Strom ins Netz einspeisen. Neue Solaranlagen, deren Betreiber keinen Smart Meter installiert haben, dürfen nur noch 60 Prozent der erzeugten Energie ins Netz einspeisen. Das Reformpaket sieht vor, dass Haushalte mit hohem Stromverbrauch oder Anlagen mit einer Leistung über sieben Kilowatt bei der Installation von Smart Metern vorrangig berücksichtigt werden.
Anstieg der Smart-Meter-Kosten
Die Kosten für Smart Meter steigen, sowohl für Pflichtinstallationen als auch für freiwillige. Ein Kompromiss zwischen den politischen Parteien sieht vor, dass Haushalte mit einem Verbrauch von 6.000 bis 10.000 Kilowattstunden jährlich künftig eine jährliche Gebühr von 40 Euro für den Messstellenbetrieb zahlen müssen, anstatt 20 Euro wie ursprünglich vorgesehen. Auch die einmalige Gebühr für die vorzeitige Installation eines Smart Meters steigt von 30 auf 100 Euro, und die laufenden Kosten für freiwillige Smart Meter werden von 20 auf 30 Euro jährlich angehoben.
Zusätzlich werden für Haushalte mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Solaranlagen oder Wallboxen weitere Gebühren für die Installation und den Betrieb der Steuereinrichtungen erhoben. Hier dürfen Messstellenbetreiber eine Gebühr von bis zu 50 Euro pro Jahr verlangen.
Anpassung der Einspeisevergütung
Eine wesentliche Änderung betrifft die Einspeisevergütung. Sollte es an sonnigen Tagen zu einer Überproduktion von Solarstrom kommen, die zu negativen Strompreisen führt, erhalten Betreiber von neuen Anlagen keine Vergütung mehr für eingespeisten Strom. Stattdessen sind sie verpflichtet, den überschüssigen Strom zu speichern oder selbst zu verbrauchen. Diese Regelung soll den Druck auf das Netz verringern und die öffentlichen Mittel für die Förderung erneuerbarer Energien schonen.
Trotz dieser Änderung erhalten Betreiber von Photovoltaikanlagen weiterhin feste Vergütungssätze für die Einspeisung von Solarstrom, die jedoch für Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Kilowatt, die ab Februar 2025 in Betrieb gehen, 7,95 Cent pro Kilowattstunde betragen.
Direktvermarktung von Solarstrom
Eine weitere Option für Betreiber von Solaranlagen ist die Direktvermarktung, bei der überschüssiger Solarstrom direkt an der Börse verkauft wird. Diese Reform soll es auch kleinen PV-Anlagenbetreibern erleichtern, ihren Strom über Direktvermarkter anzubieten, statt die gesetzliche Einspeisevergütung zu nutzen.
Ein ursprünglich geplanter Zwang zur Direktvermarktung für mittelgroße Solaranlagen mit einer Leistung von 25 Kilowatt wurde jedoch vorerst ausgesetzt. Die Direktvermarktung bleibt weiterhin eine attraktive Möglichkeit für Betreiber, die von den Marktbedingungen profitieren möchten.